Urteil: Befristete Neuvermietung in Milieuschutzgebiet darf verboten werden
Der Berliner Bezirk Neukölln darf Eigentümern verbieten, in einem sogenannten Milieuschutzgebiet Wohnungen auf Zeit möbliert zu vermieten, wenn diese vorher dauerhaft vermietet waren. Denn dabei handelt es sich um eine Nutzungsänderung, die genehmigt werden muss, wie das Verwaltungsgericht der Hauptstadt am Donnerstag entschied. Geklagt hatte eine Vermieterin von 15 Wohneinheiten.
Diese wurden als einzelne Zimmer oder als ganze Wohnungen befristet für drei bis zwölf Monate vermietet. Die komplette Miete inklusive Möbeln, Nebenkosten und Internetanschluss betrug im Durchschnitt mehr als 23 Euro pro Quadratmeter für Wohnungen und fast 33 Euro für Zimmer. Der durchschnittliche Quadratmeterpreis für unmöblierte, unbefristet vermietete Wohnungen in dem Gebiet liegt dem Gericht zufolge bei 10,37 Euro Kaltmiete.
Das Bezirksamt Neukölln verbot die Vermietung auf Zeit. Es erklärte, dass diese nicht genehmigt werden könne, da sonst bereits dort lebende Menschen verdrängt würden. Genau das solle die Milieuschutzverordnung aber verhindern. In der Klage argumentierte die Eigentümerin, dass die Wohnungen ja weiter zum Wohnen benutzt würden.
Dem Argument folgte das Gericht aber nicht und wies die Klage ab. Die Wohnungen stünden beispielsweise Familien mit Kindern oder einkommensschwachen Haushalten nicht mehr zur Verfügung, erklärte es. Solche Haushalte prägten aber dieses Gebiet. Würde die befristete Vermietung erlaubt, sei das ein Verstoß gegen die Ziele der Milieuschutzverordnung.
Das Baugesetzbuch erlaubt es Kommunen, Gebiete als Milieuschutzgebiete auszuweisen. Modernisierungen oder Nutzungsänderungen müssen dort genehmigt werden. Die Gemeinde darf auch bestimmen, dass die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen genehmigt werden muss. Es gibt Milieuschutzgebiete nicht nur in Berlin, sondern in vielen Städten.
Gegen das Berliner Urteil kann noch vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vorgegangen werden.
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