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Altershöchstgrenze überschritten: Bewerber für Landratswahl scheitert vor Gericht

Published on Julho 20, 2026 at 13:53

Ein FDP-Kandidat für eine Landratswahl in Niedersachsen ist mit einem Eilantrag gegen die Altershöchstgrenze von 67 Jahren gescheitert. Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte diesen ab. — INA FASSBENDER, - / AFP
Ein FDP-Kandidat für eine Landratswahl in Niedersachsen ist mit einem Eilantrag gegen die Altershöchstgrenze von 67 Jahren gescheitert. Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte diesen ab. — INA FASSBENDER, - / AFP

Ein FDP-Kandidat für eine Landratswahl in Niedersachsen ist mit einem Eilantrag gegen die Altershöchstgrenze von 67 Jahren gescheitert. Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte seinen Antrag als unzulässig ab, wie es am Montag mitteilte. Demnach hatte die Stadt Hameln dem Politiker, der von seiner Partei als Bewerber für die Landratswahl im Kreis Hameln-Pyrmont im September nominiert worden war, die Ausstellung einer Wählbarkeitsbescheinigung aus Altersgründen verweigert. (Az. 1 B 4253/26)

Hintergrund ist eine Regelung im Kommunalverfassungsgesetz des Landes Niedersachsen. Zum sogenannten Hauptverwaltungsbeamten kann demnach nur gewählt werden, wer das 67. Lebensjahr nicht überschritt. Dies ist bei dem FDP-Bewerber allerdings der Fall. Ohne entsprechende Wählbarkeitsbescheinigung kann er nicht zur Wahl zugelassen werden.

Dem Gericht zufolge ist sein Eilantrag unzulässig. Alle Entscheidungen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren bezögen, könnten nur durch einen nachträglichen Wahleinspruch angefochten werden. Anders seien termingerechte Wahlen angesichts zahlreicher Einzelentscheidungen der Wahlorgane und -behörden sowie etwaiger Klagen dagegen nicht möglich.

Das Gericht sah aber auch inhaltlich keinen offensichtlichen Fehler im Wahlverfahren, der zu einer späteren Ungültigkeit führen dürfte. Die Altersgrenze verletzte den Antragsteller nicht in seinen persönlichen Rechten und sei kein Fall ungerechtfertigter Altersdiskriminierung.

Die Altersgrenze sei nicht willkürlich gewählt, sondern orientiere sich an beamtenrechtlichen Regelungen, hieß es zur Begründung. Angesichts einer Amtszeit von acht Jahren überwiege insbesondere das Interesse der Kreisverwaltung an einer "kontinuierlichen und effektiven" Leitung.

Der Antragsteller hatte demnach argumentiert, dass die Altersgrenze aus dem Kommunalverfassungsgesetz bei der Zulassung von Bewerbern für das Amt eines Landrats nicht gelte. Rechtskräftig ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom Freitag noch nicht. Der Politiker kann dagegen Beschwerde beim niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.

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