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Gericht: Betriebe müssen Nicht-Gewerkschaftsmitglieder bei Altersteilzeitquote mitrechnen

Published on August 25, 2026 at 15:53

Wenn Betriebe tariflich berechnen, wie viele ihrer Angestellten sich in Altersteilzeit befinden, müssen dabei auch Nicht-Gewerkschaftsmitglieder berücksichtigt werden. Zu diesem Schluss kam das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am Dienstag. — INA FASSBENDER, - / AFP
Wenn Betriebe tariflich berechnen, wie viele ihrer Angestellten sich in Altersteilzeit befinden, müssen dabei auch Nicht-Gewerkschaftsmitglieder berücksichtigt werden. Zu diesem Schluss kam das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am Dienstag. — INA F

Wenn Betriebe tariflich berechnen, wie viele ihrer Angestellten sich in Altersteilzeit befinden, müssen dabei auch Nicht-Gewerkschaftsmitglieder berücksichtigt werden. Zu diesem Schluss kam das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am Dienstag. Das Gericht wies damit die Revision eines Mannes aus der Lebensmittelindustrie zurück, dem der Abschluss eines Altersteilzeitvertrags vom Arbeitgeber nicht gestattet wurde. (Az. 9 AZR 162/25)

In dem Streit hatte bereits das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zugunsten des Arbeitgebers geurteilt. Dieser wollte dem Mann keine Altersteilzeit genehmigen, da die sogenannte Überlastquote innerhalb des Betriebs bereits erreicht war. Die Regelung gibt dabei an, wie viele Angestellte sich in einem Betrieb gleichzeitig in Altersteilzeit befinden dürfen.

In einem Haustarifvertrag einigten sich der Arbeitgeber und die zuständige Gewerkschaft des Klägers darauf, dass der Anspruch auf Altersteilzeit verfällt, sofern die Quote bereits bei mindestens 2,5 Prozent der Belegschaft liegt. Dies sei bereits der Fall, so die Angabe des Unternehmens. Der Kläger behauptete jedoch, zur Berechnung der Quote sollten nur Gewerkschaftsmitglieder herangezogen werden.

Das Bundesarbeitsgericht wies diese Sicht nun allerdings zurück. Demnach sollten auch Beschäftigte außerhalb des geltenden Tarifvertrags in die Überlastquote einbezogen werden, welche in diesem Fall erfüllt war. Der Kläger hat damit keinen Anspruch auf eine vertragliche Altersteilzeit.

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