DDR-Fluchtpläne in Verhör verraten: Rehabilitierung trotzdem möglich
Ein Mann, der sich vor seiner geplanten Flucht aus der DDR selbst anzeigte und weitere Namen nannte, kann trotzdem rehabilitiert werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch entschied, verstieß der ehemalige DDR-Bürger nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit. Denn er habe lediglich versucht, sich vor der ihm drohenden Verfolgung zu schützen. (Az. 8 C 8.25)
Die Rehabilitierungsgesetze sollen Opfern der SED-Diktatur einen Ausgleich für erlittenes Unrecht und Hilfe zugänglich machen. Mit einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung werden Behördenentscheidungen der DDR aufgehoben, die grob rechtsstaatswidrig waren. Sie ist Voraussetzung für mögliche Entschädigungsansprüche. Wer allerdings gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstieß, bekommt keine solche Rehabilitierung.
In dem nun verhandelten Fall brach der Kläger - der als Handwerker bei einem Theater arbeitete - als 18-Jähriger im Jahr 1978 den Versuch ab, aus der DDR zu fliehen. Er zeigte sich selbst an. Im Verhör nannte er zwei Mitbeteiligte, wie das Gericht ausführte. Für die DDR-Staatssicherheit (Stasi) zu arbeiten, habe er allerdings verweigert.
Später wurde der Mann von der Stasi überwacht und dreimal inhaftiert. Unter Androhung weiterer Haft seien ihm zwei Fotoausstellungen verboten worden. Aus diesem Grund beantragte der ehemalige DDR-Bürger eine verwaltungsrechtliche und berufliche Rehabilitierung. Vor dem Berliner Verwaltungsgericht hatte er keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht entschied aber nun für ihn.
Da der Mann weder als Spitzel noch als Denunziant in Erscheinung trat, um dadurch Vorteile zu erlangen, habe er nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen. Die beiden Namen habe er erst im Verhör offenbart, um die ihm selbst drohende politische Verfolgung abzuwenden. Das sei kein unmenschliches Verhalten, entschied das Bundesverwaltungsgericht.
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