Baumarkt-Streit um Farbe Orange: Obi verliert vor BGH
Im langen Streit dreier Baumarktketten um die Farbe Orange hat Obi vor Gericht eine Niederlage erlitten. Das Unternehmen bekommt keinen Markenschutz für seine Hausfarbe und darf sie somit nicht exklusiv benutzen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe entschied. Erfolg hatten die Konkurrenten Hornbach und Globus, die ebenfalls Logos mit Orange tragen. (Az. I ZB 58/25)
Die Farbe wird nicht als Marke geschützt, weil Verbraucher sie nicht eindeutig Obi zuordnen, wie der BGH ausführte. Orange könne vielleicht ein Hinweis auf Baumärkte im Allgemeinen sein, aber nicht auf eine bestimmte Kette. Die von Obi vor 16 Jahren angemeldete Marke wird also gelöscht.
Das bedeutet nicht, dass Obi Orange nicht mehr nutzen darf - die Kette hat nur kein Monopol darauf. In einer Reaktion auf das Urteil erklärte das Unternehmen: "An der Markenidentität in unseren Märkten und in unserer täglichen Kommunikation ändert diese Entscheidung in der Praxis nichts. Unsere Hausfarbe bleibt Orange."
Hornbach und Globus Baumarkt zeigten sich dagegen zufrieden. Hornbach teilte mit: "Wir begrüßen das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Farbmarke Orange sehr." Für Globus erklärte der Sprecher der Geschäftsführung, Erich Huwer: "Seit über 40 Jahren verbinden unsere Kunden Globus Baumarkt mit der Farbe Orange." Daher begrüße Globus die Entscheidung, "die uns bestätigt, dass der eingeschlagene Weg der richtige war."
Das BGH-Urteil markiert das Ende eines langen Rechtsstreits. Obi meldete den Farbton 2010 als Marke für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln an. Dagegen gingen die anderen Baumärkte vor. Unter anderem wurden zwei Gutachten vorgelegt, welche die Bekanntheit der Marke untersuchten.
Das Bundespatentgericht entschied schließlich 2025, dass die Marke gelöscht wird, da sie nicht genügend Unterscheidungskraft habe. Das bedeutet, dass potenzielle Kunden sie nicht eindeutig von den Marken anderer Anbieter abgrenzen können.
Die Beschwerde Obis gegen diese Entscheidung hatte nun vor dem BGH keinen Erfolg. Dieser erklärte, dass Verbraucher in einer Farbe "in aller Regel ein Gestaltungsmittel" sähen und "keinen Herkunftsnachweis". Er bestätigte die fehlende Unterscheidungskraft. Der Farbton sei zudem als Marke nicht so intensiv genutzt worden, dass ihn die Mehrheit der Verbraucherinnen und Verbraucher Obi zuordnete.
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